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I. Geltungsbereich: 

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sie gelten nur im Verhältnis zu Bestellern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Im Verhältnis zu diesen Bestellern gelten diese Liefer- und Leistungsbedingungen ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder für die Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals aus-drücklich auf sie hingewiesen wird.

2. Von unseren Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer Liefer- und Leistungsbedingungen werden durch diese Liefer- und Leistungsbedingungen aufgehoben.

3. Die Entgegennahme von Leistungen und Lieferungen gilt als Anerkennung der Geltung dieser Liefer- und Leistungsbedingungen.

 

II. Vertragsschluss:

1. Unsere Angebote sind, wenn nicht anders schriftlich angegeben, für zwei Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich.

2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß,- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt sind.

3. Beruht unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des Bestellers (Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß,- und Leistungsbeschreibungen etc.), so sind unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung nur dann verbindlich, wenn der Auftrag auch entsprechend den technischen Vorgaben des Bestellers ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den technischen Angaben des Bestellers durchgeführt werden kann, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Besteller nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene technische Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

4. Ändert der Besteller seine Bestellung, so ist diese Bestelländerung nur verbindlich, wenn wir uns schriftlich mit ihr einverstanden erklären. Mehrkosten, die durch die Änderung entstehen, werden wir dem Besteller mit unserer Bestätigung seiner Bestelländerung mitteilen. Erklärt sich der Besteller nicht binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Zugang unserer Bestätigung der Bestelländerung mit diesen Mehrkosten schriftlich einverstanden, so sind wir an die Bestelländerung nicht gebunden und der Auftrag besteht im ursprünglichen Umfang (vor der Bestelländerung) weiter. Durch Lieferverzögerungen infolge vereinbarter Änderungen der ursprünglichen Bestellung geraten wir nicht in Verzug.

5. An Skizzen, Entwürfe, Mustern oder ähnlichen Vorarbeiten behalten wir uns alle Rechte vor. Alle von uns stammenden Angaben, Dokumente, Dateien, Zeichnungen, Entwürfe, Muster und Vorarbeiten, insbesondere Angebote, dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, noch veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

 

III. Lieferung/Leistung:

1. Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung sind unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung sowie unsere Zeichnungen oder, sofern zwischen dem Besteller und uns schriftlich vereinbart, das bei der Anfrage vorliegende Pflichtenheft des Bestellers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Nehmen wir unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen des Bestellgegenstandes vor, insbesondere bei Nachbestellungen früher schon gelieferter Waren, so berechtigen solche Abweichungen nicht zu Beanstandungen, außer die Einhaltung von Maßen und Ausführungen wäre ausdrücklich vereinbart gewesen. Technische Änderungen und Verbesserungen unsererseits, die keine Verschlechterungen von Wert oder Einsatzmöglichkeit verursachen, gelten ebenfalls als zulässig.

2. Angaben des Bestellers dürfen von uns als verbindlich und zutreffend unterstellt werden, eine Nachprüfungspflicht unsererseits besteht nicht. Dies gilt insbesondere für das Schwundverhalten des vom Besteller zu verarbeitenden Materials, aber auch für Angaben der durch uns zu verwendenden Materialien.

3. An Konstruktionszeichnungen, 3D-Werkzeugdaten, CAM-Daten, Elektroden, Technologiedaten sowie an allen anderen urheberrechtsfähigen Leistungen behalten wir uns die Urheberrechte vor, der Besteller erhält Nutzungsrechte in dem Umfang, der zur Erreichung des Zweckes des Vertrages zwischen dem Besteller und uns notwendig ist.

4. 3D-CAD-Daten werden auf Verlangen des Bestellers bei Lieferung einmalig als STEP-Datensatz (AP214) übermittelt.

5. 2D-Daten unterliegen nicht dem Änderungsdienst und werden nur gegen entsprechende Kosten-übernahme seitens des Bestellers überarbeitet und im DXF-Format zur Verfügung gestellt.

6. Wir fertigen ausschließlich nach den durch den Besteller freigegebenen Konstruktionszeichnungen, insbesondere hinsichtlich Kühlung, Auswerferpositionen und –anzahl, Formtrennungen und Entformungshilfen, sowie aller kontur-, anguss- und entlüftungsrelevanten Geometrien.

7. Gießlaufgeometrien, Anschnitte, Überläufe und Entlüftungen werden von uns ausschließlich nach Angaben des Bestellers konstruiert und gefertigt.

8. Kommt der Besteller seiner Aufgabe der Kontrolle der von uns erstellten Konstruktion nicht in einem Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach und kommt es somit zu einem Stillstand der Fertigung bei uns, können wir verlangen, dass der Besteller die entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

9. Umfasst die vertragliche Abrede mit dem Besteller eine Abnahme des Liefergegenstandes oder ist die Bearbeitung von vom Besteller beigestellten Sachen Gegenstand unserer Leistung, so erfolgt die Abnahme vor Versand in unserem Hause. Eine Endabnahme beim Besteller erfolgt nicht. Wenn nach der vorstehenden Regelung eine Abnahme zu erfolgen hat, so ist der Besteller nach entsprechender Fertigstellungsanzeige unsererseits verpflichtet, die Abnahme vorzunehmen und bei erfolgreicher Abnahme schriftlich zu erklären, dass unsere vertraglichen Leistungen erbracht sind. Verzögert sich eine Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung nach Ablauf von sieben Kalendertagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen.

10. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

11. Lieferfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich, außer wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Beginn der Lieferfrist (Absendung der Auftragsbestätigung), sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen und Daten rechtzeitig und in verwendbarer Form bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Kommt der Besteller diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so hat er uns alle dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen.

12. Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Besteller Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Besteller seiner Verpflichtungen, z.B. Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachbearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Besteller die entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

13. Übergeben wir die bestellte Ware an einen Transporteur oder zeigen wir dem Besteller unsere Versandbereitschaft an, so gilt der Termin der Übergabe bzw. der Termin der Anzeige der Versand-bereitschaft als Liefertermin.

14. Wird die Lieferung bzw. Leistung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Leistungsfrist angemessen um die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Soweit diese Ereignisse uns dauerhaft die Erbringung der Leistung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn infolge höherer Gewalt eine Lieferverzögerung von mehr als zwei Monaten eintritt. Gründe höherer Gewalt sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Erfüllungshindernisse werden wir unseren Bestellern unverzüglich mitteilen.

15. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung bei uns oder bei einem Dritten entstehenden Kosten berechnet. Wir sind berechtigt diese Kosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) für jede Woche, höchstens jedoch 10 % des Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) zu beziffern. Dem Besteller bleibt unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller anschließend mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.

16. Sind wir aufgrund des geschlossenen Vertrages zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen, wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

 

IV. Gefahrübergang:

Mit Übergabe der Ware zum Versand, bei der Bearbeitung von durch den Besteller beigestellten Waren mit Abnahme (auch mit der fingierten Abnahme sieben Tage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft im Sinne von oben Ziffer III 1.), geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.


V. Preise:

1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich stets „ab Werk" (EXW, Incoterms 2000). Kosten für fachgerechte Verpackung trägt der Besteller in angemessener Höhe. Bei Rechungsstellung wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. Versandkosten, Fracht, Rollgeld, Zoll und sonstige mit der Auslieferung verbundene Aufwendungen, einschließlich der Kosten für die Erstellung behördlich vorgeschriebener Sicherheits- oder Konformitätszertifikate, trägt dementsprechend der Besteller. Wünscht der Besteller eine Frachtversicherung, schließen wir diese auf seine Kosten für ihn ab, wenn er uns hierzu schriftlich beauftragt.

2. Erhöhen unsere Zulieferer während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung in Bezug auf das betreffende Produkt oder dessen Vormaterialien die Preise oder treten objektive Kostensteigerungen auf Grund von Tarifvertragsänderungen ein, so sind wir für den Fall, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem für unsere Lieferung oder Leistung vereinbaren Zeitpunkt mehr als ein Monat liegt, berechtigt, auch im Verhältnis zum Besteller entsprechend die Preise zu erhöhen.

 

VI. Zahlungsbedingungen:

1. Unsere Vergütung wird 14 Tage nach Rechnungsstellung rein netto fällig. Bei Erstbestellungen oder aus Gründen, die in Art und Volumen des Auftrages liegen können, behalten wir uns vor, die Vorauszahlung eines Teiles der Vergütung und/oder die Bezahlung der Vergütung bei Übergabe der Sache an den Besteller zu verlangen. Bei Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i.H. von 8 % über dem Basiszinssatz. Kommt der Besteller mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Besteller nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.

3. Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers; sie sind sofort fällig.

4. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

VII. Eigentumsvorbehalt:

1. Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (erweiterter Vorbehalt).

2. Bei Scheck- oder Wechselzahlungen des Bestellers besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung solange fort, bis die endgültige Zahlung auf das Papier erfolgt ist.

3. Be- oder verarbeiten wir vom Besteller beigestellte Sachen, so erwerben wir gemäß § 950 BGB Alleineigentum an der bearbeiteten Sache, es sei denn, der Wert unserer Bearbeitung ist erheblich geringer als der Wert der gesamten Sache nach Bearbeitung. Im letzteren Fall erwerben wir an der bearbeiteten Sache Miteigentum. Unser Miteigentumsanteil errechnet sich dann aus dem Verhältnis der durch die Bearbeitung eingetretenen Wertsteigerung der Sache zu Ihrem Verkaufswert nach Bearbeitung. Unser Allein- oder Miteigentum an der bearbeiteten Sache erlischt nicht mit Übergang des Besitzes auf den Besteller, sondern erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung. Bis dahin wird unser Allein- oder Miteigentumsanteil wie ein Vorbehaltseigentum an einer von uns gelieferten Sache behandelt und unterliegt in diesem Sinne den Vereinbarungen in den nachfolgenden Ziffern 4-10 dieses Abschnittes VII.

4. Be- oder verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware während der Geltung des Eigentumsvorbe-haltes, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns in der Weise, dass wir an der neuen Sache Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu.

5. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.

6. Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des Bestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. der neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass seine Kauf- bzw. Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.

7. Der Besteller darf die gelieferte Ware während des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörende Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Be-steller auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Ver-langen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Abnehmer bekannt zu geben.

9. Liegt kein normaler Geschäftsverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, so-weit gesetzlich zulässig.

10. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigt.

 

VIII. Gewährleistung und Haftung:

1. Bei Mängeln unserer Lieferung oder Leistung besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz nur nach den folgenden Bestimmungen:

a. Nimmt der Besteller eine mangelhafte Sache an oder ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadenersatz nur zu, wenn er sich diese Rechte wegen des Mangels bei der Annahme oder Abnahme ausdrücklich schrift-lich vorbehält.

b. Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach §§ 434 I S. 2, 633 II S. 2 BGB nehmen wir bei fristgerechter Rüge nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. Die Verjährungsfrist für diese Nacherfüllungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

c. Entscheiden wir uns für die Mangelbeseitigung, so haben wir die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

d. Wurde von uns zweimal die Beseitigung des Mangels versucht oder einmal eine andere Sache nachgeliefert und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern oder, nach angemessener Fristsetzung, Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. Die Verjährungsfrist für Minderung oder Rücktritt beträgt ebenfalls ein Jahr ab Gefahrübergang.

e. Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Besteller Schadenersatz nur verlangen:

aa. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

bb. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen; vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut.

cc. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen. Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Soweit in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

2. Die in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und Regelungen zu Verjährungsfristen finden keine Anwendung, wenn uns oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen.

 

IX. Produkthaftung:

Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag fest-halten.

 

X. Schriftform

Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

 

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

 

XII. Schlussbestimmungen:

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Wittlich bzw. das übergeordnete Landgericht Trier. Wir sind als Ausnahme hierzu auch berechtigt, am gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.

2. Dem Besteller ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung ist der Besteller einverstanden.

3. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Formenbau Jürgen Jung GmbH
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